Allgemeine Einkaufsbedingungen (AEB)
Allgemeine Einkaufsbedingungen (AEB)
Diese AEB regeln die vertraglichen Beziehungen zwischen der PICO International GmbH mit ihren Lieferanten nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.
- Geltungsbereich, Allgemeines
1.1 Für alle bestellten Wareneinkäufe und Lieferungen der PICO International GmbH (im Folgenden: „PICO“) gelten diese Allgemeinen Einkaufbedingungen (AEB). Verträge nach diesen AEB werden ausschließlich mit Unternehmern (im Folgenden: „Lieferanten“) geschlossen. Unternehmer im Sinne des § 14 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) der Bundesrepublik Deutschland ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäftes in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
1.2 Die AEB gelten für die Geschäftsbeziehung mit den Lieferanten, auch für Auskünfte und Beratung, insbesondere für Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen („Ware“), ohne Rücksicht darauf, ob der Lieferant die Ware selbst herstellt oder bei Zulieferern einkauft. Sofern nichts anderes vereinbart, gelten die AEB in der zum Zeitpunkt der Bestellung gültigen bzw. jedenfalls in der ihm zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige Verträge, ohne dass PICO in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müsste.
1.3 Diese AEB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Lieferanten werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als PICO ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt hat. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise dann, wenn PICO in Kenntnis der AEB des Lieferanten die Bestellung an ihn vorbehaltlos ausführt oder zu den AEB des Lieferanten schweigt, auch bei zukünftigen Verträgen. Diese AEB gelten anstelle etwaiger AEB bzw. Einkaufsbedingungen des Lieferanten auch dann, wenn nach den AEB des Lieferanten die bedingungslose Anerkennung der AEB bzw. Einkaufsbedingungen vorgesehen ist, es sei denn, PICO hat ausdrücklich auf die Geltung die hier vorliegenden AEB verzichtet. Der Ausschluss der AEB des Lieferanten gilt auch dann, wenn die AEB von PICO zu einzelnen Regelungspunkten keine gesonderte Regelung enthalten. Der Lieferant erkennt durch die Bestellung von PICO ausdrücklich an, dass er seinen aus den AEB bzw. Verkaufsbedingungen abgeleiteten Rechtseinwand verzichtet.
1.4 Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Lieferanten (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AEB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. die schriftliche Bestätigung von PICO maßgebend.
1.5 Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom Lieferanten PICO gegenüber abzugeben sind (z.B. Fristsetzungen, Mängelanzeigen, Erklärung von Rücktritt oder Minderung), bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
1.6 Ist in diesem Vertrag von Schriftform die Rede, wird klarstellend festgestellt, dass Fax und E-Mail ausreichend sind, nicht aber Instant Messaging-Dienste, Kurznachrichten oder Chats.
1.7 Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen AEB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.
- Angebot, Bestellung, Zustandekommen des Vertrages
2.1 Eine Bestellung seitens PICO stellt ein Angebot von PICO dahingehend dar, Waren oder Leistungen in Übereinstimmung mit diesen AEB einzukaufen. Die Bestellung gilt als angenommen, wenn der Lieferant sie durch eine Auftragsbestätigung in Textform annimmt.
2.2 Die Auftragsbestätigung des Lieferanten hat unter Angabe eines verbindlichen Preises und eines verbindlichen Lieferzeitpunktes zu erfolgen, es sei denn, PICO verzichtet in der Bestellung ausdrücklich auf eine Auftragsbestätigung durch den Lieferanten. Die Bestellung von PICO wird erst durch die Auftragsbestätigung des Lieferanten verbindlich. Liegt die Auftragsbestätigung nicht innerhalb von 10 Werktagen nach Eingang der Bestellung vor, ist PICO berechtigt, die Bestellung zu stornieren. Auf offensichtliche Irrtümer (z. B. Schreib- und Rechenfehler) und Unvollständigkeiten der Bestellung einschließlich der Bestellunterlagen hat der Lieferant PICO zum Zwecke der Korrektur bzw. Vervollständigung der Annahme hinzuweisen; ansonsten gilt der Vertrag als nicht geschlossen.
2.3 Vom Lieferanten abgegebene Angebote sind stets verbindlich. PICO ist berechtigt, diese Angebote innerhalb einer Frist von vier Wochen nach deren Eingang bei PICO durch Erklärung in Textform anzunehmen. Eine verspätete Annahme gilt als neues Angebot und bedarf der Annahme durch PICO.
2.4 Angebote des Lieferanten sind stets nicht-exklusiv. Das bedeutet, dass PCIO Waren oder Leistungen, die den vom Lieferanten zu liefernden Waren oder zu erbringenden Leistungen gleich oder ähnlich sind, auch von einem Dritten zu beziehen kann.
2.5 PICO ist berechtigt, jederzeit durch schriftliche Erklärung unter Angabe des Grundes vom Vertrag zurückzutreten, wenn
– PICO die bestellten Produkte in seinem Geschäftsbetrieb aufgrund von nach Vertragsschluss eingetretenen, vom Lieferanten zu vertretenden Umständen (wie z. B. fehlende Einhaltung von gesetzlichen Anforderungen) nicht mehr oder nur mit erheblichen Aufwendungen verwenden kann oder
– die Vermögensverhältnisse des Lieferanten sich nach Vertragsschluss derart verschlechtern, dass mit einer vertragsgemäßen Lieferung nicht zu rechnen ist.
- Vergütung, Bezahlung
3.1 Sofern nicht anders vereinbart ist, gilt hinsichtlich der Vergütung:
– Die Vergütung erfolgt in Euro (EUR).
– Die Vergütung gilt in der Höhe als verbindlich und fest vereinbart und unterliegt keinen Erhöhungen aufgrund von Währungsschwankungen oder Preisänderungen des Lieferanten.
– Die oder eine Mehrwertsteuer ist Preisbestandteil, soweit diese anfällt und soweit diese in der Bestellung oder dem von PICO bestätigten Angebot angegeben worden ist. Ist eine angegeben und fällt eine an, ist der Mehrwertsteuersatz in Prozent von dem Lieferanten anzugeben und die Höhe auszuweisen.
– Die Vergütung umfasst sämtliche Leistungs- und Preisbestandteile, insbesondere einschließlich aller Verpackungs-, Versicherungs-, Zoll-, Fracht- und Transportgebühren oder -abgaben und sämtliche weitere produktspezifische Bestandteile.
– Weitere Kosten und Auslagen werden nur Bestandteil der Vergütung, wenn PICO diesen ausdrücklich zustimmt.
3.2 Vorbehaltlich der mangelfreien Erfüllung durch den Lieferanten und vorbehaltlich vereinbarter abweichender Fälligkeitstermine, kann der Lieferant die Vergütung nach seiner Lieferung oder Leistung in Rechnung stellen und die Rechnung an die in der Bestellung angegebene Adresse von PICO senden. Die Vergütung des Lieferanten wird innerhalb von 30 Kalendertagen ab dem Datum des Eingangs der Rechnung des Lieferanten bei PICO zur Zahlung fällig. Wenn PICO Zahlung innerhalb von 14 Kalendertagen leistet, gewährt der Lieferant PICO 3 % Skonto auf den Nettobetrag der Rechnung.
3.3 Bei Banküberweisung ist die Zahlung rechtzeitig erfolgt, wenn der Überweisungsauftrag vor Ablauf der Zahlungsfrist bei der Bank von PICO eingeht; für Verzögerungen durch die am Zahlungsvorgang beteiligten Banken ist PICO nicht verantwortlich.
3.4 Eine schuldbefreiende Zahlung ist auch durch Dritte möglich.
3.5 PICO schuldet keine Fälligkeitszinsen.
3.6 Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte sowie die Einrede des nicht erfüllten Vertrages stehen PICO im gesetzlichen Umfang zu. PICO ist insbesondere berechtigt, fällige Zahlungen zurückzuhalten, solange PICO noch Ansprüche aus unvollständigen oder mangelhaften Leistungen gegen den Lieferanten zustehen.
3.7 Der Lieferant hat gegen PICO ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht nur wegen rechtskräftig festgestellter oder unbestrittener Gegenforderungen.
- Lieferung, Gefahrübergang, Annahmeverzug, Lieferdokumente, Eigentumsvorbehalt
4.1 Der vom Lieferanten mit seiner Auftragsbestätigung bestätigte Liefertermin ist bindend und unwiderruflich. Dies gilt in jedem Falle auch, wenn der Lieferant eine anderslautende Erklärung im Sinne einer unverbindlichen Lieferzeit abgibt, selbst wenn diese von PICO unwidersprochen bleibt.
4.2 Der Lieferant ist verpflichtet, PICO unverzüglich in Textform in Kenntnis zu setzen, wenn er vereinbarte Lieferzeiten – aus welchen Gründen auch immer – voraussichtlich nicht einhalten kann.
4.3 Erbringt der Lieferant seine Leistung nicht oder nicht innerhalb der vereinbarten Lieferzeit, so kann PICO neben weitergehenden gesetzlichen Ansprüchen, eine Vertragsstrafe in Höhe von 2,5% des Nettopreises pro vollendete Kalenderwoche verlangen, insgesamt jedoch nicht mehr als 10% des Nettopreises der verspätet gelieferten Waren oder Leistungen. PICO bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein höherer Schaden entstanden ist. Dem Lieferanten bleibt der Nachweis vorbehalten, dass überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Die Annahme einer verspäteten Leistung oder Lieferung beinhaltet keinen Verzicht auf Ersatzansprüche.
4.4 PICO kann von dem Vertrag zurücktreten, wenn der der Liefertermin vom Lieferanten um 21 Tage überschritten wird.
4.5 Ist ein abweichender Bestimmungsort nicht angegeben und nichts anderes vereinbart, so hat die Lieferung an den Geschäftssitz von PICO zu erfolgen. Der jeweilige Bestimmungsort ist auch der Erfüllungsort für die Lieferung und eine etwaige Nacherfüllung (Bringschuld).
4.6 Der Lieferung sind Lieferdokumente beizufügen, die enthalten müssen:
– Lieferschein unter Angabe von Datum (Ausstellung und Versand),
– Inhalt der Lieferung (Artikelnummer und Anzahl)
– Produktspezifische Dokumente und jeweils erforderliche Erklärungen
– ggf. Zollpapiere und andere länder- und einfuhrspezifische Lieferdokumente
Fehlen diese Dokumente oder sind sie unvollständig, so hat PICO hieraus resultierende Verzögerungen der Bearbeitung und Bezahlung nicht zu vertreten und der Lieferant ist zum Schadensersatz verpflichtet. Unabhängig von diesen Dokumenten, hat der Lieferant per E-Mail anzuzeigen, wenn die Lieferung unterwegs ist.
4.7 Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Sache geht mit Übergabe am Erfüllungsort auf PICO über. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, geht die Gefahr frühestens mit Abnahme auf PICO über. Im Übrigen gelten bei einer Abnahme die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts entsprechend. Der Übergabe bzw. Abnahme steht es gleich, wenn sich PICO im Annahmeverzug befindet.
4.8 Der Annahmeverzug tritt gemäß den gesetzlichen Bestimmungen ein.
4.9 Die Übereignung der Ware auf PICO erfolgt unbedingt und frei von Rechten Dritter und ohne Rücksicht auf die Zahlung des Preises. Nimmt PICO im Einzelfall ein durch die Kaufpreiszahlung bedingtes Angebot des Lieferanten auf Übereignung an, erlischt der Eigentumsvorbehalt des Lieferanten spätestens mit Zahlung der gelieferten Ware. PICO bleibt im ordnungsgemäßen Geschäftsgang auch vor Zahlung der vereinbarten Vergütung zur Weiterveräußerung der Ware unter Vorausabtretung der hieraus entstehenden Forderung ermächtigt. Ausgeschlossen sind alle sonstigen Formen des Eigentumsvorbehalts, insbesondere der erweiterte, der weitergeleitete und der auf die Weiterverarbeitung verlängerte Eigentumsvorbehalt.
- Geistiges Eigentum
5.1 Der Lieferant räumt PICO eine nicht-ausschließliches, unentgeltliches, räumlich und zeitlich unbeschränktes Nutzungsrecht mit dem Recht zur Vergabe von Unterlizenzen an seinem geistigen Eigentum ein, soweit dies im Rahmen der bestellten Waren und oder Leistungen erforderlich ist. Mit geistigem Eigentum sind gemeint: Alle Urheber- und Leistungsschutzrechte, gewerbliche Schutzrechte, Patente, Gebrauchsmuster, Designrechte, Datenbankrechte, Rechte an Marken und Know-how und alle weiteren Formen von Rechten an geistigem Eigentum.
5.2 An allen Rechten an Dokumenten, Produkten, Materialien und Arbeitsergebnissen, die vom Lieferanten ausschließlich für PICO erstellt wurden oder ausschließlich in Verbindung mit der Lieferung der Waren oder Erbringung der Leistungen des Lieferanten für PICO verwendet werden, erwirbt PICO eigene Schutzrechte oder das Recht an diesen Schutzrechten. Bei eintragungsfähigen Schutzrechten ist auch die Eintragung bei nationalen und internationalen Ämtern erfasst.
5.3 Der Lieferant darf die Marken und Kennzeichen von PICO nur mit vorheriger Zustimmung in Textform von PICO für außervertragliche Zwecke, zum Beispiel als Referenz, verwenden und hat der Aufforderung, die Nutzung einzustellen, unverzüglich Folge zu leisten.
- Mangelhafte Leistung
6.1 Bei Sach- und Rechtsmängeln der vertragsgegenständlichen Leistung (einschließlich Falsch- und Minderlieferung) und bei sonstigen Pflichtverletzungen durch den Lieferanten gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
6.2 Der Lieferant haftet insbesondere dafür, dass die vertragliche Leistung bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit hat und den nationalen und unionsrechtlichen Vorschriften, insbesondere den jeweiligen produktspezifischen Vorgaben entspricht. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit gelten jedenfalls diejenigen Produktbeschreibungen und Spezifikationen, die – insbesondere durch Bezeichnung oder Bezugnahme in der Bestellung von PICO – Gegenstand des jeweiligen Vertrages sind oder in gleicher Weise wie diese AEB in den Vertrag einbezogen wurden. Der Lieferant gewährleistet ferner, dass das zu liefernde Produkt so beschaffen und konzipiert ist, dass es auch unter der üblichen Belastung, die das Produkt bei der Verpackung, Nachbearbeitung, dem Veredelungsprozess oder beim Transport unterliegt, mangelfrei bleibt.
6.3 Unbeschadet der gesetzlichen Rechte gilt: PICO hat das Wahlrecht, in welcher Form, die Nacherfüllung zu erfolgen hat. Kommt der Lieferant seiner Verpflichtung zur Nacherfüllung – nach Wahl von PICO durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) – innerhalb einer von PICO gesetzten, angemessenen Frist – nicht nach, so kann PICO den Mangel selbst beseitigen und vom Lieferanten Ersatz der hierfür erforderlichen Aufwendungen bzw. einen entsprechenden Vorschuss verlangen. Ist die Nacherfüllung durch den Lieferanten fehlgeschlagen oder für PICO unzumutbar (z.B. wegen besonderer Dringlichkeit, Gefährdung der Betriebssicherheit oder drohendem Eintritt unverhältnismäßiger Schäden) bedarf es keiner Fristsetzung; von derartigen Umständen wird PICO den Lieferanten unverzüglich, nach Möglichkeit vorher, unterrichten.
6.4 Im Übrigen ist PICO bei einem Sach- oder Rechtsmangel nach den gesetzlichen Vorschriften zur Minderung des Kaufpreises oder zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Außerdem hat PICO nach den gesetzlichen Vorschriften Anspruch auf Schadens- und Aufwendungsersatz, insbesondere auch auf Ersatz des entgangenen Gewinns.
6.5 Hat der Lieferant die Beschaffenheit oder die Haltbarkeit der gelieferten Ware garantiert, kann PICO zusätzlich nach den Bedingungen der Garantie Ansprüche und Rechte geltend machen.
6.6 Die kaufmännische Untersuchungs- und Rügepflicht nach den gesetzlichen Vorschriften (§§ 377, 381 HGB) gelten mit folgender Maßgabe: Die Untersuchungspflicht beschränkt sich auf Mängel, die bei der Wareneingangskontrolle unter äußerlicher Begutachtung einschließlich der Lieferpapiere offen zu Tage treten (z.B. Transportbeschädigungen, Falsch- und Minderlieferung) oder bei der Qualitätskontrolle im Stichprobenverfahren erkennbar sind. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, besteht keine Untersuchungspflicht. Unbeschadet der Untersuchungspflicht gilt die Rüge (Mängelanzeige) jedenfalls dann als unverzüglich und rechtzeitig, wenn sie innerhalb von 30 Tagen ab Kenntnis bzw. bei offensichtlichen Mängeln, ab Lieferung abgesendet wird.
6.7 Die Entgegennahme, Akzeptanz und/oder Bestätigung von an PICO übersandten Proben und Mustern vor Lieferung der eigentlichen Bestellung hat keinen Einfluss auf die Mängelrechte von PICO.
- Haftung von PICO
7.1 Für von PICO zu vertretende Schäden, gleich aus welchem Rechtsgrund, haftet PICO nur dann, wenn der Schaden
– durch schuldhafte Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht oder in einer das Erreichen des Vertragszwecks gefährdenden Weise verursacht worden ist oder
– auf grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz beruht.
7.2 Haftet PICO gemäß vorstehender Ziffer 7.1 für die Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht, ohne dass grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorliegen, so ist PICOs Haftung auf den Umfang des Schadens begrenzt, mit dessen Entstehen PICO bei Vertragsschluss aufgrund der PICO zu diesem Zeitpunkt bekannten Umstände typischerweise rechnen musste.
7.3 Die Haftungsbeschränkungen gemäß Klauseln 7.1 und 7.2 gelten auch zugunsten der Mitarbeiter, Erfüllungsgehilfen und Beauftragten von PICO.
7.4 Vorgenannte Haftungsausschlüsse und -begrenzungen gelten nicht, sofern eine Garantie übernommen oder ein Mangel arglistig verschwiegen worden ist. PICO haftet ferner unbeschränkt für Schäden an Leben, Körper und Gesundheit.
- Aufklärungs-, Melde- und Mitwirkungspflichten
8.1 Der Lieferant hat PICO unverzüglich und in jedem Fall innerhalb von 24 Stunden, nachdem er von einem unerwünschten Ereignis oder von sicherheitsrelevanten Informationen im Zusammenhang mit den Waren Kenntnis erlangt hat zu informieren. Dabei hat der Lieferant spätestens binnen weiterer 12 Stunden nach Übersendung der Mitteilung sicherzustellen, dass eine solche Mitteilung bei PICO zur Kenntnis genommen worden ist.
8.2 Ein "unerwünschtes Ereignis" ist jedes unerwünschte Ereignis infolge der Verabreichung eines Produktes oder Bestandteil eines Produktes, das in gleicher oder ähnlicher Stoffzusammensetzung von oder über den Lieferanten an PICO geliefert worden ist.
8.3 Der Lieferant verpflichtet sich, PICO in dem erforderlichen Umfang bei den Folgemaßnahmen zu unterstützen, damit PICO alle gesetzlichen Verpflichtungen in Bezug auf die Meldung von unerwünschten Ereignissen oder anderen sicherheitsrelevanten Informationen einhalten kann. Verletzt er seine Aufklärungs-, Melde- und Mitwirkungspflichten, hat er PICO den entstandenen Schaden zu ersetzen. Ziffer 9.2 gilt entsprechend.
- Freistellung, Produzenten- und Produkthaftung
9.1 Ist der Lieferant für einen Produktschaden verantwortlich, hat er PICO nach Maßgabe der Ziffer 10.2 insoweit von Ansprüchen Dritter freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist.
9.2 Der Lieferant verpflichtet sich, PICO und/oder dessen Abnehmer hinsichtlich
– Ansprüchen Dritter
– Maßnahmen von Behörden und Gerichte jeder Art, insbesondere Verkaufs, Liefer-, Einfuhr- und Ausfuhrverbote bzw. -Beschränkungen bzw. -Einschränkungen, auch zeitweilige, sowie vergleichbare behördliche Maßnahmen, die gegen PICO und/oder dessen Abnehmer verhängt und/oder angedroht werden,
– von Behörden und Gerichten jeder Art gegen den PICO und/oder dessen Abnehmer Strafen, Ordnungsmittel, Bußgelder und vergleichbare Maßnahmen verhängt und/oder festgesetzt und/oder angedroht werden,
von sämtlichen entstandenen und oder in der Zukunft entstehenden Kosten und Schäden, ob bekannt oder unbekannt, freizustellen, soweit der Lieferant dafür verantwortlich ist. Davon erfasst sind auch Ansprüche und Maßnahmen, die gegenüber Mitarbeitern, Unterbeauftragten und Erfüllungsgehilfen geltend gemacht werden. Die Freistellung umfasst auch die Kosten angemessener Rechtsverteidigung sowie alle gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten, die dem Kunden oder seinen jeweiligen Mitarbeitern und Unterauftragnehmern aus oder im Zusammenhang mit der tatsächlichen oder angedrohten Inanspruchnahme oder den erhobenen Maßnahmen entstehen.
9.3 Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.
- Betriebs- und Produkthaft- pflichtversicherung
Der Lieferant hat eine Betriebshaftpflichtversicherung inklusive Produkthaft-pflichtversicherung abzuschließen und zu unterhalten, die geeignet ist, potentielle Schäden aus den Lieferungen abzufangen. Er hat PICO das Vorliegen solcher Versicherungen auf Verlangen nachzuweisen.
- Lieferantenregress
11.1 Die gesetzlich bestimmten Regressansprüche innerhalb der Lieferkette (Lieferantenregress gemäß §§ 445a, 445b, 478 BGB) stehen PICO neben den Mängelansprüchen uneingeschränkt zu. PICO ist insbesondere berechtigt, genau die Art der Nacherfüllung (Nachbesserung oder Ersatz-lieferung) vom Lieferanten zu verlangen, die PICO seinem Abnehmer im Einzelfall schuldet. Das gesetzliche Wahlrecht (§ 439 Abs. 1 BGB) wird hierdurch nicht eingeschränkt. In jedem, Fall beträgt die Verjährung 3 Jahre, beginnend ab Gefahrenübergang bzw. ab Abnahme, soweit diese geschuldet oder vereinbart ist.
11.2 Bevor PICO einen von seinem Abnehmer geltend gemachten Mangelanspruch (einschließlich Aufwendungsersatz gemäß §§ 445a Abs. 1, 439 Abs. 2 und 3 BGB) anerkennt oder erfüllt, wird PICO den Lieferanten benachrichtigen und unter kurzer Darlegung des Sachverhalts um schriftliche Stellungnahme bitten. Erfolgt eine substantiierte Stellungnahme nicht innerhalb angemessener Frist und wird auch keine einvernehmliche Lösung herbeigeführt, so gilt der von PICO tatsächlich gewährte Mangelanspruch als dem Abnehmer geschuldet. Dem Lieferanten obliegt in diesem Fall der Gegenbeweis.
11.3 Die Ansprüche aus Lieferantenregress gelten auch dann, wenn die mangelhafte Ware durch PICO oder einen anderen Unternehmer weiterverarbeitet wurde.
- Vertraulichkeit
12.1 Die Parteien verpflichten sich zur Verschwiegenheit hinsichtlich aller vertraulichen Informationen, die in der Vertragsanbahnung oder während der Dauer des Vertrages vom und über den jeweils anderen Vertragspartner zur Kenntnis gelangen. Vertrauliche Informationen sind sämtliche Informationen etwa technischer, wissenschaftlicher, wirtschaftlicher und finanzieller Art, wie beispielsweise handelnde Personen, Kundeninformationen, potentielle Finanzpartner, Analysen, Informationen über Produkte, Herstellungsverfahren, Strategien und Kooperationen, sowie alle sonstigen Informationen, die der eine Vertragspartner dem anderen mündlich oder schriftlich als vertraulich mitgeteilt hat. Zu den vertraulichen Informationen gehört auch der Inhalt dieser Vereinbarung.
12.2 Die der anderen Vertragspartei übergebenen Unterlagen dürfen ausschließlich für die Zwecke und Durchführung des geschlossenen Vertrages verwendet und Dritten nicht zugänglich gemacht werden, sofern sie nicht ihrer Bestimmung nach Dritten zugänglich gemacht werden sollen oder dem Dritten bereits bekannt sind.
12.3 Mit Beendigung dieser Vereinbarung hat der Kunde sämtliche in seinen Besitz gelangte Unterlagen, erstellte Verarbeitungs- und Nutzungsergebnisse sowie Datenbestände, die im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis stehen, datenschutzgerecht zu vernichten, soweit
– Abweichendes nicht vereinbart wird;
– es sich nicht um Unterlagen handelt, die dem Nachweis der auftrags- und ordnungsgemäßen Datenverarbeitung dienen oder sonst aus gesetzlichen Gründen aufzubewahren sind.
12.4 Die Verschwiegenheitsverpflichtung gilt auch für und gegenüber etwaigen Unterauftragnehmern und verbundenen Unternehmen.
12.5 Vorgenannte Verschwiegenheitsverpflichtungen gelten auch über die Beendigung des Vertragsverhältnisses hinaus.
- Abtretung
13.1 Der Lieferant darf seine Rechte und Pflichten aus der Vertragsbeziehung mit PICO nicht abtreten, oder anderweitig übertragen, es sei denn, dass die Parteien im Einzelfall etwas anderes vereinbaren.
13.2 PICO ist berechtigt, die Rechte und Pflichten aus der Vertragsbeziehung zum Lieferanten an Dritte abzutreten. PICO hat dem Lieferanten davon unverzüglich Nachricht in Textform zu machen.
- Gerichtsstand, Anwendbares Recht
14.1 Die geschlossenen Verträge unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.
14.2 Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts und des internationalen Privatrechts finden keine Anwendung.
14.3 Die Vertragssprache ist Deutsch.
14.4 Ist der Lieferant Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, gilt der Gerichtsstand Hamburg als vereinbart, sofern der Lieferant seinen Sitz innerhalb der Europäischen Union hat.
14.5 Sofern der Lieferant seinen Sitz außerhalb der Europäischen Union hat, gilt Folgendes:
– Alle Streitigkeiten, die sich aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag oder über seine Gültigkeit ergeben, werden nach der Schiedsordnung der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e. V. (DIS) unter Ausschluss des ordentlichen Gerichtsweges entschieden.
– Der Ort des schiedsgerichtlichen Verfahrens ist Hamburg. Die Anzahl der Schiedsrichter beträgt eins. Das anwendbare materielle Recht ist deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts und des internationalen Privatrechts.
– Die Verfahrenssprache ist Englisch.
- Incoterms, Schriftform, Salvatorische Klausel, Sonstiges
15.1 Soweit Handelsklauseln nach den International Commercial Terms (INCOTERMS) vereinbart sind, gelten die INCOTERMS 2020.
15.2 Alle Vereinbarungen, Nebenabreden, Zusicherungen und Vertragsänderungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Abbedingung der Schriftformabrede selbst. Der Vorrang der Individualabrede in schriftlicher, textlicher oder mündlicher Form, § 305b BGB, bleibt unberührt.
15.3 Bei Abweichungen zwischen der deutschen und englischen Sprache, gilt die deutsche Fassung.
15.4 Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages aus Gründen des Rechtes der Allgemeinen Geschäftsbedingungen nach §§ 305 bis 310 BGB ganz oder teilweise unwirksam/nichtig oder nicht durchführbar sein oder werden, gelten die gesetzlichen Regelungen. Sollte eine gegenwärtige oder zukünftige Bestimmung des Vertrages aus anderen Gründen als den Bestimmungen betreffend das Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen nach §§ 305 bis 310 BGB ganz oder teilweise unwirksam/nichtig oder nicht durchführbar sein oder werden, so wird hiervon die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieses Vertrages nicht berührt, soweit nicht die Durchführung des Vertrages – auch unter Berücksichtigung der nachfolgenden Regelungen – für eine Partei eine unzumutbare Härte darstellen würde. Das Gleiche gilt, wenn sich nach Abschluss des Vertrages eine ergänzungsbedürftige Lücke ergibt. Entgegen einem etwaigen Grundsatz, wonach eine salvatorische Erhaltensklausel grundsätzlich lediglich die Beweislast umkehren soll, soll die Wirksamkeit der übrigen Vertragsbestimmungen unter allen Umständen aufrecht erhalten bleiben und damit § 139 BGB insgesamt abbedungen werden. Die Parteien werden die aus anderen Gründen als den Bestimmungen betreffend das Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen nach §§ 305 bis 310 BGB unwirksame/nichtige/ undurchführbare Bestimmung oder ausfüllungsbedürftige Lücke durch eine wirksame Bestimmung ersetzen, die in ihrem rechtlichen und wirtschaftlichen Gehalt der unwirksamen/ nichtigen/undurchführbaren Bestimmung und dem Gesamtzweck des Vertrages entspricht. § 139 BGB wird ausdrücklich ausgeschlossen. Beruht die Nichtigkeit einer Bestimmung auf einem darin festgelegten Maß der Leistung oder der Zeit (Frist oder Termin), so ist die Bestimmung mit einem dem ursprünglichen Maß am nächsten kommenden rechtlich zulässigen Maß zu vereinbaren.