Allgemeine Verkaufsbedingungen (AVB)

Allgemeine Verkaufsbedingungen (AVB)

Diese AVB regeln die vertraglichen Beziehungen zwischen der PICO International GmbH mit ihren Kunden nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.

  1. Geltungsbereich, Allgemeines

1.1         Für alle Lieferungen der PICO International GmbH (im Folgenden: „PICO“) beim Verkauf an Unternehmer gelten diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AVB). Verträge nach diesen AVB werden ausschließlich mit Unternehmern (im Folgenden: „Käufer“) geschlossen. Unternehmer im Sinne des § 14 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) der Bundesrepublik Deutschland ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäftes in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.

1.2         Die AVB gelten für die Geschäftsbeziehung mit den Käufern, auch für Auskünfte und Beratung, insbesondere für Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen („Ware“), ohne Rücksicht darauf, ob PICO die Ware selbst herstellt oder bei Zulieferern einkauft. Sofern nichts anderes vereinbart, gelten die AVB in der zum Zeitpunkt der Bestellung des Käufers gültigen bzw. jedenfalls in der ihm zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige Verträge, ohne dass PICO in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müsste.

 

1.3         Diese AVB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als PICO ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt hat. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise dann, wenn PICO in Kenntnis der AVB des Käufers die Lieferung an ihn vorbehaltlos ausführt oder zu den AVB des Käufers schweigt, auch bei zukünftigen Verträgen. Diese AVB gelten anstelle etwaiger AVB bzw. Einkaufsbedingungen des Käufers auch dann, wenn nach den AVB des Käufers die bedingungslose Anerkennung der AVB bzw. Einkaufsbedingungen vorgesehen ist, es sei denn, PICO hat ausdrücklich auf die Geltung die hier vorliegenden AVB verzichtet. Der Ausschluss der AVB des Käufers gilt auch dann, wenn die AVB von PICO zu einzelnen Regelungspunkten keine gesonderte Regelung enthalten. Der Käufer erkennt durch Annahme unserer Auftragsbestätigung ausdrücklich an, dass er seinen aus den AVB bzw. Einkaufsbedingungen abgeleiteten Rechtseinwand verzichtet.

 

1.4         Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Käufer (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AVB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. die schriftliche Bestätigung von PICO maßgebend.

 

1.5         Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom Käufer PICO gegenüber abzugeben sind (z.B. Fristsetzungen, Mängelanzeigen, Erklärung von Rücktritt oder Minderung), bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

 

1.6         Ist in diesem Vertrag von Schriftform die Rede, wird klarstellend festgestellt, dass Fax und E-Mail ausreichend sind, nicht aber Instant Messaging-Dienste, Kurznachrichten oder Chats.

 

1.7         Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen AVB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.

 

 

  1. Vertragsschluss

 

2.1         Die Angebote von PICO sind freibleibend und unverbindlich, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder ausdrücklich verbindliche Zusagen enthalten. Sie sind Aufforderungen zu Bestellungen. Dies gilt auch, wenn PICO dem Käufer Kataloge, Anzeigen, technische Dokumentationen (z.B. Inhaltsangaben, Zeichnungen, Pläne, Berechnungen, Kalkulationen, Verweisungen auf Normen), sonstige Produktbeschreibungen oder Unterlagen – auch in elektronischer Form – überlassen hat, an denen sich PICO Eigentums- und Urheberrechte vorbehält. Der Käufer darf diese Gegenstände ohne ausdrückliche Zustimmung von PICO weder als solche noch inhaltlich Dritten zugänglich machen, sie bekannt geben, selbst oder durch Dritten nutzen oder vervielfältigen. Er hat auf Verlangen von PICO diese vollständig an diese zurückzugeben und eventuell gefertigte Kopien zu vernichten, wenn sie von ihm im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden oder wenn Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrages führen. Ausgenommen hiervon ist die Speicherung elektronisch zur Verfügung gestellter Daten zum Zwecke üblicher Datensicherung.

 

2.2         Allein maßgeblich für die Rechtsbeziehungen zwischen PICO und dem Käufer ist der schriftlich geschlossene Kaufvertrag, einschließlich dieser AVB. Dieser gibt alle Abreden zwischen den Vertragsparteien zum Vertragsgegenstand vollständig wieder. Mündliche Zusagen von PICO vor Abschluss dieses Vertrages sind rechtlich unverbindlich. Im Übrigen gilt Ziffer 1.4.

 

2.3         Ergänzungen und Abänderungen der getroffenen Vereinbarungen einschließlich dieser AVB bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Mit Ausnahme von Geschäftsführern oder Prokuristen sind die Mitarbeiter von PICO nicht berechtigt, von der schriftlichen Vereinbarung abweichende mündliche Abreden zu treffen.

 

2.4         Angaben von PICO zum Gegenstand der Lieferung oder Leistung (z.B. Gewichte, Maße, Gebrauchswerte, Belastbarkeit, Toleranzen und technische Daten) sowie Darstellungen desselben (z.B. Zeichnungen und Abbildungen) sind nur annähernd maßgeblich. Sie sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Lieferung oder Leistung. Handelsübliche Abweichungen und Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, sowie die Ersetzung von Bauteilen durch gleichwertige Teile sind zulässig. PICO steht mangels ausdrücklicher anderweitiger Vereinbarung nicht dafür ein, dass Lieferungen und/oder Leistungen für den vom Käufer verfolgten Zweck geeignet sind.

 

2.5         Auskünfte und Erläuterungen hinsichtlich der Lieferungen und Leistungen von PICO durch diese oder Vertriebspartner erfolgen ausschließlich aufgrund unserer bisherigen Erfahrung. Sie stellen keinerlei Eigenschaften oder Garantien in Bezug auf die Lieferungen und Leistungen von PICO dar. Die hierbei angegebenen Werte sind als Durchschnittswerte der Lieferungen und Leistungen anzusehen. Eine Beratungspflicht übernimmt PICO nur ausdrücklich kraft schriftlichen, gesonderten Beratungsvertrags. Eine Garantie gilt nur dann als von PICO übernommen, wenn PICO schriftlich eine Eigenschaft und/oder Leistungserfolg als „rechtlich garantiert“ bezeichnet hat.

 

2.6         Durch seine Bestellung gibt der Käufer eine Willenserklärung in Form eines verbindlichen Angebotes ab. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, ist PICO berechtigt, dieses Vertragsangebot in einem Zeitraum von bis zu 4 Wochen nach seinem Zugang bei PICO anzunehmen. Die Annahme kann entweder in Textform (z.B. durch Auftragsbestätigung) oder durch Auslieferung der Ware an den Käufer erklärt werden. Die Annahme gilt nur unter der Bedingung, dass noch offene Zahlungsrückstände des Käufers beglichen wurden und durch eine von PICO vorgenommene Kreditprüfung des Käufers ohne negative Auskunft bleibt.

 

 

  1. Lieferfrist, Lieferverzug

 

3.1         Die Lieferfrist ist verbindlich, wenn diese individuell vereinbart bzw. von uns bei Annahme der Bestellung angegeben wird. Eine von PICO angegebene Lieferzeit beginnt erst, nachdem alle für die Auftragsabwicklung relevanten Fragen vollständig geklärt sind – insbesondere nach Eingang sämtlicher vom Käufer bereitzustellender Unterlagen, Erhalt aller erforderlichen Genehmigungen und Freigaben (einschließlich etwaiger Importbestimmungen) sowie nach Erfüllung aller sonstigen Pflichten des Käufers, wie vereinbarte Anzahlungen, Sicherheiten und notwendige Mitwirkungsleistungen. Hat der Käufer Änderungen verlangt, so beginnt eine neue angemessene Lieferfrist mit der schriftlichen Bestätigung der Änderung durch PICO. Bei unverbindlichen oder ungefähren (ca., etwa, etc.) Lieferterminen bemüht sich PICO, diese nach besten Kräften einzuhalten.

 

3.2         Die Nichteinhaltung einer Lieferfrist berechtigt den Käufer nur dann zum Rücktritt vom Vertrag ohne Fristsetzung, wenn ausdrücklich bis spätestens bei Vertragsschluss vom Käufer darauf hingewiesen wurde, dass eine Leistung danach für den Käufer keinen Sinn mehr macht, und die Leistung danach keine Vertragserfüllung mehr darstellt (absolutes Fixgeschäft).

 

3.3         PICO kann – unbeschadet seiner Rechte aus Verzug des Käufers – vom Käufer eine Verlängerung von Liefer- und Leistungsfristen oder eine Verschiebung von Liefer- und Leistungsterminen um den Zeitraum verlangen, in dem der Käufer seinen vertraglichen Verpflichtungen PICO gegenüber nicht nachkommt, insbesondere vom Käufer  zu  liefernde  Unterlagen  nicht  vorliegen.  Der Käufer ist insbesondere verpflichtet, vollständig alle notwendigen technischen Parameter und Informationen, die zur Lieferung erforderlich sind, zu liefern sowie alle technischen Details und Fragen zu klären. Hierzu erhält der Käufer von PICO eine detaillierte Liste der erforderlichen Informationen.

 

3.4         Erhält PICO aus von sich nicht zu vertretenden Gründen für die Erbringung seiner geschuldeten vertragsgegenständlichen Lieferungen oder Leistungen seines Lieferanten trotz ordnungsgemäßer und ausreichender Eindeckung vor Vertragsschluss mit dem Verkäufer entsprechend der Quantität und der Qualität aus dieser Liefer- oder Leistungsvereinbarung mit dem Käufer (kongruente Eindeckung) nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig oder treten Ereignisse Höherer Gewalt von nicht unerheblicher Dauer (d. h. mit einer Dauer von länger als 3 Monaten) ein, so wird PICO den Käufer rechtzeitig schriftlich informieren. In diesem Fall ist PICO berechtigt, die Lieferung um die Dauer der Behinderung herauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag ganz oder teilweise zurücktreten. Der Höheren Gewalt stehen gleich Streik, Aussperrung, behördliche Eingriffe, Erfüllungsverbote, Energie- und Rohstoffknappheit – z. B. durch Feuer, Wasser und Maschinenschäden – und alle sonstigen Behinderungen, die bei objektiver Betrachtungsweise nicht von PICO herbeigeführt sind.

 

3.5         Ist ein Liefertermin oder eine Lieferfrist verbindlich vereinbart und wird aufgrund von Ereignissen nach Ziffer 3.4 der vereinbarte Liefertermin oder die vereinbarte Lieferfrist überschritten, so ist der Käufer berechtigt, nach fruchtlosem Verstreichen einer angemessenen Nachfrist wegen des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Weitergehende Ansprüche des Käufers, insbesondere solche auf Schadensersatz, sind in diesem Fall ausgeschlossen.

 

3.6         Vorstehende Regelung gemäß Ziffer 3.5 gilt entsprechend, wenn aus den aus Ziffer 3.4 genannten Gründen auch ohne vertragliche Vereinbarung eines festen Liefertermins dem Käufer ein weiteres Festhalten am Vertrag objektiv unzumutbar ist.

 

3.7         Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Lieferfristen oder verschieben sich die Lieferfristen um den Zeitraum der Behinderung zzgl. Einer angemessenen Anlauffrist. Soweit dem Käufer infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber PICO vom Vertrag zurücktreten.

 

3.8         Gerät PICO schuldhaft in Lieferverzug, ist die Schadensersatzhaftung von PICO auf den im Zeitpunkt des Vertragsschlusses vorhersehbaren und typischerweise eintretenden Schaden begrenzt, höchstens jedoch auf 20% der Netto-Auftragssumme. Ein weitergehender Ersatz des Verzögerungsschadens des Käufers ist ausgeschlossen. Dies gilt nicht im Falle eines vorsätzlichen, grob fahrlässigen oder arglistigen Handelns von PICO, bei Ansprüchen wegen der Verletzung von Leib, Leben oder Gesundheit, bei Verzug sowie im Falle eines vereinbarten fixen Liefertermins im Rechtssinne und der Übernahme eines Leistungsgarantie oder eines Beschaffungsrisikos nach § 276 BGB und bei gesetzlich zwingender Haftung.

 

3.9         Die in Ziffer 3 genannten Regelungen gelten für Leistungsfristen entsprechend.

 

 

  1. Lieferung, Gefahrübergang, Abnahme, Annahmeverzug

 

4.1         Sofern nicht anders mit PICO vereinbart, erfolgen die Lieferungen EXW (Incoterms 2020). Erfüllungsort für die Lieferung und eine etwaige Nacherfüllung ist Werk PICO. Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, ist PICO berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen. PICO bemüht sich, hinsichtlich Versandart und Versandweg Wünsche des Käufers zu berücksichtigen, ohne dass hierauf jedoch ein Anspruch des Käufers besteht. Dadurch bedingte Mehrkosten – auch bei vereinbarter Fracht-Frei-Lieferung – gehen, wie bei Transport- und Versicherungskosten, zu Lasten des Käufers. Wird der Versand auf Wunsch oder aus Verschulden des Käufers gegenüber dem vereinbarten Zeitpunkt verzögert, so lagert PICO die Waren auf Kosten und Gefahr des Käfers. Bei Einlagerung hat der Käufer eine Lagerpauschale in Höhe von 1% der Nettovergütung je Woche für die eingelagerte Ware zu zahlen. Beiden Parteien bleibt der Nachweis eines geringeren oder höheren Aufwandes, dem Käufer auch der Nachweis eines gänzlich fehlenden Aufwandes, vorbehalten. In diesem Fall steht die Anzeige der Versandbereitschaft dem Versand gleich.

 

4.2         Sofern nicht anderweitig schriftlich vereinbart, wird die Installation der Liefergegenstände nicht von PICO vorgenommen. Für die Installation verweist PICO auf die jeweiligen Handbücher, in denen die Installation sowie die jeweilige Einsatzumgebung, die beim Käufer vorhanden sein muss, beschrieben ist.

 

4.3         Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens mit der Übergabe auf den Käufer über. Beim Versendungskauf geht jedoch die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt über. Der Käufer verpflichtet sich, mit Gefahrübergang eine Versicherung abzuschließen, um die Risiken bis zum endgültigen Eigentumsübergang abzudecken. Vorstehendes gilt auch, wenn eine vereinbarte Teillieferung erfolgt.

 

4.4         Verzögert sich die Lieferung infolge von Umständen, die der Käufer zu vertreten hat, so geht die Gefahr des zufälligen Untergangs vom Tage der Versandbereitschaft an auf den Käufer über.

4.5         Nimmt der Käufer die Ware nicht zum vereinbarten Zeitpunkt an, bzw. ist eine Annahme aufgrund Verschuldens des Käufers zum vereinbarten Zeitpunkt nicht möglich, gerät der Käufer in Annahmeverzug. Er hat die Kosten der dadurch entstehenden Mehraufwendungen zu tragen. PICO behält sich vor, eine angemessene Nachfrist zur Annahme zu setzen. Sollte auch die zweite Annahme scheitern, ist PICO zum Rücktritt berechtigt. Bei Einlagerung hat der Käufer eine Lagerpauschale in Höhe von 1% der Nettovergütung je Woche für die eingelagerte Ware zu zahlen. Beiden Parteien bleibt der Nachweis eines geringeren oder höheren Aufwandes, dem Käufer auch der Nachweis eines gänzlich fehlenden Aufwandes, vorbehalten.

 

4.6         Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Auch im Übrigen gelten für eine vereinbarte Abnahme die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts entsprechend. Der Übergabe bzw. Abnahme steht es gleich, wenn der Käufer im Verzug der Annahme ist.

 

 

  1. Preise, Versandkosten, Zahlungsbedingungen

 

5.1         Angegebene Preise sind Nettopreise ab Werk und gelten, soweit nicht anders vereinbart, zuzüglich der Kosten für Versand, Verpackung und Versicherung. Kürzungen für Porto, Überweisung oder ähnliche Gebühren werden nicht anerkannt, zuzüglich etwaiger länderspezifischer Abgaben bei Lieferung in andere Länder als die Bundesrepublik Deutschland, sowie zuzüglich Zoll und anderer Gebühren und öffentlicher Abgaben für die Lieferung/Leistung. Die Kosten der Verpackung werden gesondert in Rechnung gestellt. Dies gilt auch für Versand- und Transportspesen, sofern ausnahmsweise Versendung vereinbart ist.

 

5.2         Der Käufer ist dazu verpflichtet, ggf. Umsatzsteuer entsprechend den nationalen Regelungen des Bestimmungslandes zu entrichten, soweit es sich um steuerbare Umsätze handelt. Für die Besteuerung der Waren bei der Einfuhr ins Bestimmungsland ist ausschließlich der Käufer selbst verantwortlich.

 

5.3         Ab Vertragsschluss bis zur Lieferung eintretende Erhöhungen des Preises oder weitere Preisbestandteile, die außerhalb des Einflussbereichs von PICO liegen, wie Währungsausgleich, Abschöpfung, Zoll etc., können dem Käufer entsprechend berechnet werden.

 

5.4         Sofern nicht anderweitig schriftlich vereinbart, sind Rechnungen ohne Einbehaltung eines Abzugs innerhalb dreißig (30) Tage ab Rechnungsdatum zahlbar; die Zahlung  ist  per  Banküberweisung  zu Gunsten von PICO in Euro zu leisten. Die Zahlung gilt erst zu dem Zeitpunkt als erfolgt, an dem die Zahlung tatsächlich bei PICO eingegangen ist.  Mit Ablauf der Zahlungsfrist kommt der Käufer in Verzug.

 

5.5         Die Rechnungsstellung erfolgt unverzüglich nach Versand der Ware.

 

5.6         Bei Zahlungsverzug des Käufers oder bei drohender Zahlungsunfähigkeit oder sonstiger wesentlicher Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Käufers kann PICO nach Setzung einer angemessenen Nachfrist für noch ausstehende Lieferung und Leistungen aus laufenden Vertragsbeziehungen unter Fortfall des Zahlungsziels vom Vertrag zurücktreten.

 

5.7         Bei Zahlungsverzug behält sich PICO vor, einen pauschalen Schadensersatz in Höhe von 10% der Netto-Kaufsumme geltend zu machen. Dem Käufer ist der Nachweis gestattet, dass kein oder nur ein geringerer Schaden entstanden ist.

 

5.8         Bei Zahlungsverzug des Käufers steht PICO eine Verzugspauschale gemäß § 288 Abs. 5 BGB in Höhe von 40,00 Euro zu.

 

5.9         Mit Eintritt des Verzugs werden Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem bei Fälligkeit der Zahlungsforderung jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank berechnet. Die Geltendmachung eines darüberhinausgehenden Schadens bleibt vorbehalten.

 

5.10       Wenn PICO vor oder nach Vertragsschluss Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Käufers wesentlich zu mindern geeignet sind, insbesondere, wenn PICO ein Zahlungsproblem bekannt geworden ist, wenn das Ergebnis der Finanzermittlung über den Käufer nachteilig ist oder wenn eine Factoring-Gesellschaft die Bearbeitung der Rechnungen des Käufers ablehnt, so ist PICO berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen.

 

5.11       PICO behält sich das Recht vor, Preise auch nach Abschluss des Vertrages entsprechend anzupassen, wenn sich die für die Bestimmung des Preises maßgeblichen Verhältnisse, insbesondere Kosten für Lieferung, Material, Löhne oder aufgrund von Währungsschwankungen oder weiteren unvorhergesehenen Ereignissen, ändern. Im Falle von Preiserhöhungen oder Preissenkungen wird PICO die Gründe für diese dem Käufer auf Verlangen nachweisen. Im Falle einer Preiserhöhung von mehr als 10 % nach Abschluss des Vertrages kann der Käufer innerhalb von 14 Tagen nach Mitteilung der Preisänderung in Schriftform der Preiserhöhung widersprechen. Nimmt der Käufer sein Widerspruchsrecht nicht fristgerecht wahr, tritt die Preiserhöhung in Kraft. Im Falle des Widerspruchs des Käufers können beide Parteien innerhalb von einem Monat nach dem Widerspruch von dem Vertrag zurücktreten, sofern eine Einigung nicht erzielt wird.

 

5.12       Ein Zurückbehaltungs- oder Aufrechnungsrecht des Käufers besteht nur hinsichtlich solcher Gegenansprüche, die nicht bestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

 

5.13       Ein Zurückbehaltungsrecht kann vom Käufer nur insoweit ausgeübt werden, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

 

5.14       Eingehende Zahlungen werden zunächst zur Tilgung der Kosten, dann der Zinsen und schließlich der Hauptforderungen nach ihrem Alter verwendet.

 

 

  1. Eigentumsvorbehalt

 

6.1         PICO behält sich das Eigentum an allen von ihm gelieferten Waren vor (im Folgenden: „Vorbehaltsware“), bis alle Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer einschließlich der künftig entstehenden Ansprüche aus später abgeschlossenen Verträgen beglichen sind. Dies gilt auch für einen Saldo zu Gunsten von PICO, wenn einzelne oder alle Forderungen von PICO in eine laufende Rechnung (Kontokorrent) aufgenommen werden und der Saldo gezogen ist.

 

6.2         Der Käufer hat die Vorbehaltsware ausreichend, insbesondere gegen Feuer und Diebstahl, zu versichern. Ansprüche gegen die Versicherung aus einem die Vorbehaltsware betreffenden Schadensfall werden bereits hiermit in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware an PICO abgetreten.

 

6.3         Der Käufer ist berechtigt, die gelieferten Produkte im gewöhnlichen Geschäftsverkehr weiter zu verkaufen. Andere Verfügungen, insbesondere Verpfändungen oder Einräumung von Sicherungseigentum, sind ihm nicht gestattet. Wird die Vorbehaltsware bei Weiterveräußerung vom Dritterwerber nicht sofort bezahlt, ist der Käufer verpflichtet, nur unter Eigentumsvorbehalt weiter zu veräußern. Die Berechtigung zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware entfällt ohne weiteres, wenn der Käufer seine Zahlung einstellt, oder gegenüber PICO in Zahlungsverzug gerät.

 

6.4         Der Käufer tritt PICO bereits hiermit alle Forderungen einschließlich Sicherheiten und Nebenrechte ab, die ihm aus oder im Zusammenhang mit der Weiterveräußerung von Vorbehaltsware gegen den Endabnehmer oder gegen Dritte erwachsen. Er darf keine Vereinbarung mit seinen Abnehmern treffen, die Rechte von PICO in irgendeiner Weise ausschließen oder beeinträchtigen, oder die Vorausabtretung der Forderung zunichtemachen. Im Falle der Veräußerung von Vorbehaltsware mit anderen Gegenständen gilt die Forderung gegen den Drittabnehmer in Höhe des zwischen PICO und dem Käufer vereinbarten Lieferpreises als abgetreten, sofern sich aus der Rechnung nicht die auf die einzelnen Waren entfallenden Beträge ermitteln lassen.

 

6.5         Der Käufer bleibt zur Einbeziehung der an PICO abgetretenen Forderung bis zu PICO jederzeit zulässigen Widerruf berechtigt. PICO verpflichtet sich jedoch die Einzugsermächtigung nur bei berechtigtem Interesse zu widerrufen. Ein solches berechtigtes Interesse liegt beispielsweise vor, wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt oder in Zahlungsverzug gerät. Auf das Verlangen von PICO ist der Käufer verpflichtet, PICO die zur Einziehung abgetretener Forderungen erforderlichen Auskünfte und Unterlagen vollständig zu geben und, sofern PICO dies nicht selbst tun, seine Abnehmer unverzüglich von der Abtretung an PICO zu unterrichten.

 

6.6         Nimmt der Käufer Forderungen aus der Weiterveräußerung von Vorbehaltswaren in ein mit seinen Abnehmern bestehendes Kontokorrentverhältnis auf, so tritt er einen sich zu seinen Gunsten ergebenden anerkannten Schlusssaldo bereits jetzt in Höhe des Betrages an PICO ab, der dem Gesamtbetrag der in das Kontokorrentverhältnis eingestellten Forderung aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware von PICO entspricht.

 

6.7         Hat der Käufer Forderungen aus der Weiterveräußerung der von PICO gelieferten oder zu liefernden Produkten bereits an Dritte abgetreten, insbesondere aufgrund echten oder unechten Factorings, oder sonstige Vereinbarungen getroffen, aufgrund derer von PICO derzeitigen oder künftigen Sicherungsrechte gemäß Ziffer 6 beeinträchtigt werden können, hat er PICO dies unverzüglich anzuzeigen. Im Falle eines unechten Factorings ist PICO berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die Herausgabe bereits gelieferter Produkte zu verlangen. Gleiches gilt im Falle eines echten Factorings, wenn der Käufer nach dem Vertrag mit dem Factor nicht frei über den Kaufpreis der Forderung verfügen kann.

 

6.8         Bei kundenseitig verschuldetem vertragswidrigem Handeln, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist PICO nach Rücktritt vom Vertrag zur Rücknahme aller Vorbehaltswaren berechtigt. Der Käufer ist in diesem Fall ohne weiteres zur Herausgabe verpflichtet und trägt die für die Rücknahme erforderlichen Transportkosten. In der Rücknahme der Vorbehaltsware durch PICO liegt ein Rücktritt vom Vertrag. PICO ist bei Rücktritt berechtigt die Vorbehaltsware zu verwerten. Der Verwertungserlös wird, abzüglich angemessener Kosten der Verwertung, mit denjenigen Forderungen verrechnet, die der Käufer PICO aus der Geschäftsbeziehung schuldet. Zur Feststellung des Bestandes der von PICO gelieferten Ware darf PICO jederzeit zu den normalen Geschäftsstunden die Geschäftsräume des Käufers betreten. Von allen Zugriffen Dritter auf Vorbehaltsware oder abgetretener Forderung hat der Käufer PICO unverzüglich schriftlich zu unterrichten.

 

6.9         Übersteigt der Wert der für PICO nach vorstehenden Bestimmungen bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als 10%, ist PICO auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.

 

6.10       Bearbeitung und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt für PICO als Hersteller, ohne PICO jedoch zu verpflichten. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, PICO nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet oder untrennbar verbunden, so erwirbt PICO das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Netto-Rechnungsbetrages der Ware zu den Netto-Rechnungsbeträgen der anderen verarbeiteten oder verbundenen Gegenstände. Werden die Waren mit anderen beweglichen Gegenständen zu einer einheitlichen Sache verbunden, die als Hauptsache anzusehen ist, so überträgt der Käufer PICO schon jetzt im gleichen Verhältnis das Miteigentum hieran. Der Käufer verwahrt das Eigentum oder Miteigentum unentgeltlich für PICO. Die hiernach entstehenden Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware. Auf unser Verlangen ist der Kunde jederzeit verpflichtet, uns die zur Verfolgung unserer Eigentums- oder Miteigentumsrechte erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

 

6.11       Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Käufer PICO unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit PICO Klage gemäß § 771 ZPO erheben kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, PICO die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Käufer für den uns entstehenden Ausfall.

 

 

  1. Mängelrüge, Pflichtverletzung wegen Sachmängeln, Gewährleistung

 

7.1         Erkennbare Sachmängel sind vom Käufer unverzüglich, spätestens jedoch 12 Tage nach Abholung bei Lieferung ab Werk oder Lagerort, ansonsten nach Anlieferung, versteckte Sachmängel unverzüglich nach Entdeckung, Letztere spätestens innerhalb der Gewährleistungsverjährungsfrist nach Ziffer 7.2 PICO gegenüber zu rügen. Eine nicht fristgerechte Rüge schließt jeglichen Anspruch des Käufers aus Pflichtverletzung wegen Sachmängeln aus. Dies gilt nicht im Falle vorsätzlichen, grob fahrlässigen oder arglistigen Handelns unsererseits, im Falle der Verletzung von Leib, Leben oder Gesundheit oder der Übernahme einer Garantie der Mängelfreiheit, oder eines Beschaffungsrisikos nach § 276 BGB oder sonstigen gesetzlich zwingenden Haftungstatbeständen. Die gesetzlichen Sondervorschriften bei Endlieferung der Ware an einen Verbraucher (Lieferantenregress, §§ 478, 479 BGB) bleiben unberührt.

 

7.2         Für Sachmängel leistet PICO – soweit nicht schriftlich ausdrücklich etwas Abweichendes vereinbart ist – über einen Zeitraum von 12 Monaten Gewähr, gerechnet vom Tage des Gefahrübergangs, im Falle der kundenseitigen An- oder Abnahmeverweigerung vom Zeitpunkt der Bereitstellungsanzeige zur Warenübernahme an. Für gebrauchte Ware ist die Mängelhaftung ausgeschlossen Dies gilt nicht für Schadensersatzansprüche aus einer Garantie, der Übernahme eines Beschaffungsrisikos im Sinne von § 276 BGB, Ansprüchen wegen der Verletzung von Leib, Leben oder Gesundheit, arglistigen, vorsätzlichen, oder grob fahrlässigen Handelns unsererseits, oder wenn in den Fällen der §§ 478, 479 BGB (Rückgriff in der Lieferkette), § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Errichtung von Bauwerken und Lieferung von Sachen für Bauwerke) und § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB (Baumängel) oder soweit sonst gesetzlich eine längere Verjährungsfrist zwingend festgelegt ist. § 305b BGB (der Vorrang der Individualabrede in mündlicher oder textlicher oder schriftlicher Form) bleibt unberührt. Eine Umkehr der Beweislast ist mit der vorstehenden Regelung nicht verbunden.

 

7.3         Die Gewährleistung von PICO (Ansprüche aus Pflichtverletzung wegen Schlechtleistung bei Sachmängeln) und die sich hieraus ergebende Haftung ist ausgeschlossen, soweit Mängel und damit zusammenhängende Schäden nicht nachweisbar auf fehlerhaftem Material, fehlerhafter Konstruktion, oder auf mangelhafter Ausführung, oder fehlerhaften Herstellungsstoffen oder, soweit geschuldet, mangelhafter Nutzungsanleitung beruhen. Insbesondere ist die Gewährleistung und die sich hieraus ergebende Haftung aufgrund Pflichtverletzung wegen Schlechtleistung ausgeschlossen für die Folgen fehlerhafter Benutzung, ungeeigneter Lagerbedingungen, und für die Folgen chemischer, elektromagnetischer, mechanischer oder elektrolytischer Einflüsse, die nicht den in Produktbeschreibung oder einer abweichend vereinbarten Produktspezifikation oder dem jeweils produktspezifischen Datenblatt unsererseits oder herstellerseits vorgesehenen, durchschnittlichen Standardeinflüssen entsprechen. Vorstehendes gilt nicht bei arglistigem, grob fahrlässigem oder vorsätzlichem Handeln von PICO, oder Verletzung von Leib, Leben oder Gesundheit, der Übernahme einer Garantie, eines Beschaffungsrisikos nach § 276 BGB und einer Haftung nach einem gesetzlich zwingenden Haftungstatbestand.

 

7.4         Verlangt der Käufer Nacherfüllung, kann PICO diese nach seiner Wahl durch Beseitigung des Mangels oder durch Lieferung oder Neuerstellung des mangelfreien Vertragsgegenstandes vornehmen. Der Käufer hat PICO die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben. Im Falle der Ersatzlieferung hat der Käufer PICO die mangelhafte Sache nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben.

 

7.5         Die Anerkennung von Pflichtverletzungen in Form von Sachmängeln bedarf stets der Schriftform.

 

7.6         Einen Mangel der Leistungen PICOs stellt es nicht dar, wenn der Käufer mit den von PICO vertragsgemäß erbrachten Leistungen keinen, oder keinen wie erwarteten, wirtschaftlichen Erfolg erzielt.

 

 

  1. Haftungsausschluss/-begrenzung

 

8.1         PICO haftet vorbehaltlich nachstehender Ausnahmen nicht, insbesondere nicht für Ansprüche des Käufers auf Schadensersatz oder Aufwendungsersatz – gleich aus welchem Rechtsgrund – bei Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis.

 

8.2         Vorstehender Haftungsausschluss gemäß Ziffer 8.1 gilt nicht, soweit gesetzlich zwingend gehaftet wird, sowie:

– für vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung und vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung von gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen;

 – für die Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten; „wesentliche Vertragspflichten“ sind solche Verpflichtungen, die vertragswesentliche Rechtspositionen des Käufers schützen, die ihm der Vertrag nach seinem Inhalt und Zweck gerade zu gewähren hat; wesentlich sind ferner solche Vertragspflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Käufer regelmäßig vertraut hat und vertrauen darf;

– im Falle der Verletzung von Leib, Leben und Gesundheit, auch durch gesetzliche Vertreter oder Erfüllungsgehilfen; – im Falle des Verzuges, soweit ein fixer Liefer- und/oder fixer Leistungszeitpunkt vereinbart war;

– soweit PICO die Garantie für die Beschaffenheit seiner Ware oder das Vorhandensein eines Leistungserfolges, oder ein Beschaffungsrisiko im Sinne von § 276 BGB übernommen hat;

– bei einer Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz oder anderen gesetzlich zwingenden Haftungstatbeständen.

 

8.3         Im Falle, dass PICO oder seinen Erfüllungsgehilfen nur leichte Fahrlässigkeit zur Last fällt und kein Fall vorstehender Ziffer 8.2, dort 4, 5 und 6 Spiegelstrich vorliegt, haftet PICO auch bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten nur für den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden.

 

8.4         Die Haftung von PICO ist der Höhe nach für jeden einzelnen Schadensfall begrenzt auf eine Haftungshöchstsumme in Höhe von 10% der Netto-Kaufsumme. Dies gilt nicht, wenn PICO Arglist, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt, für Ansprüche wegen der Verletzung von Leib, Leben oder Gesundheit sowie im Falle einer Forderung, die auf einer deliktischen Handlung oder einer ausdrücklich übernommenen Garantie oder der Übernahme eines Beschaffungsrisikos nach § 276 BGB beruht oder in Fällen gesetzlich zwingend abweichender höherer Haftungssummen. Eine weitergehende Haftung ist ausgeschlossen.

 

8.5         Die Haftungsausschlüsse bzw. -beschränkungen gemäß der vorstehenden Ziffern 8.1 bis 8.4 und Ziff. 8.6 gelten im gleichen Umfang zu Gunsten der Organe, der leitenden und nichtleitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen sowie den Subunternehmern von PICO.

 

8.6         Ansprüche des Käufers auf Schadensersatz aus diesem Vertragsverhältnis können nur innerhalb einer Ausschlussfrist von einem Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn geltend gemacht werden. Dies gilt nicht, wenn uns Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt, für Ansprüche wegen der Verletzung von Leib, Leben oder Gesundheit, sowie im Falle einer Forderung, die auf einer deliktischen Handlung oder einer ausdrücklich übernommenen Garantie oder der Übernahme eines Beschaffungsrisikos nach § 276 BGB beruht, oder im Falle, dass gesetzlich zwingend eine längere Verjährungsfrist gilt.

 

 

  1. Freistellung

 

9.1         Der Käufer verpflichtet sich, PICO                            hinsichtlich

–  Ansprüchen Dritter

– Maßnahmen von Behörden und Gerichte jeder Art, insbesondere Verkaufs, Liefer-, Einfuhr- und Ausfuhrverbote bzw. -Beschränkungen bzw. -Einschränkungen, auch zeitweilige, sowie vergleichbare behördliche Maßnahmen, die gegen PICO verhängt und/oder angedroht werden,

– von Behörden und Gerichten jeder Art gegen den PICO und/oder dessen Abnehmer Strafen, Ordnungsmittel, Bußgelder und vergleichbare Maßnahmen verhängt und/oder festgesetzt und/oder angedroht werden,

– von sämtlichen entstandenen und oder in der Zukunft entstehenden Kosten und Schäden, ob bekannt oder unbekannt, freizustellen, soweit der Käufer dafür verantwortlich ist. Davon erfasst sind auch Ansprüche und Maßnahmen, die gegenüber Mitarbeitern, Unterbeauftragten und Erfüllungsgehilfen geltend gemacht werden. Die Freistellung umfasst auch die Kosten angemessener Rechtsverteidigung sowie alle gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten, die PICO oder seinen jeweiligen Mitarbeitern und Unterauftragnehmern aus oder im Zusammenhang mit der tatsächlichen oder angedrohten Inanspruchnahme oder den erhobenen Maßnahmen entstehen.

 

9.2         Weitergehende gesetzliche Ansprüche  bleiben unberührt.

 

 

  1. Vertraulichkeit, Dokumente

 

10.1       Die Parteien verpflichten sich zur Verschwiegenheit hinsichtlich aller vertraulichen Informationen, die in der Vertragsanbahnung oder während der Dauer des Vertrages vom und über den jeweils anderen Vertragspartner zur Kenntnis gelangen. Vertrauliche Informationen sind sämtliche Informationen etwa technischer, wissenschaftlicher, wirtschaftlicher und finanzieller Art, wie beispielsweise handelnde Personen, Kundeninformationen, potentielle Finanzpartner, Analysen, Informationen über Produkte, Herstellungsverfahren, Strategien und Kooperationen, sowie alle sonstigen Informationen, die der eine Vertragspartner dem anderen mündlich oder schriftlich als vertraulich mitgeteilt hat. Zu den vertraulichen Informationen gehört auch der Inhalt dieser Vereinbarung.

 

10.2       Die der anderen Vertragspartei übergebenen Unterlagen dürfen ausschließlich für die Zwecke und Durchführung des geschlossenen Vertrages verwendet und Dritten nicht zugänglich gemacht werden, sofern sie nicht ihrer Bestimmung nach Dritten zugänglich gemacht werden sollen oder dem Dritten bereits bekannt sind.

 

10.3       Mit Beendigung dieser Vereinbarung hat der Kunde sämtliche in seinen Besitz gelangte Unterlagen, erstellte Verarbeitungs- und Nutzungsergebnisse sowie Datenbestände, die im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis stehen, datenschutzgerecht zu vernichten, soweit

–  Abweichendes nicht vereinbart wird;

– es sich nicht um Unterlagen handelt, die dem Nachweis der auftrags- und ordnungsgemäßen Datenverarbeitung dienen oder sonst aus gesetzlichen Gründen aufzubewahren sind.

 

10.4       Die Verschwiegenheitsverpflichtung gilt auch für und gegenüber etwaigen Unterauftragnehmern und verbundenen Unternehmen.

 

10.5       Vorgenannte Verschwiegenheitsverpflichtungen gelten auch über die Beendigung des Vertragsverhältnisses hinaus.

 

 

  1. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Anwendbares Recht

 

11.1       Erfüllungsort für alle vertraglichen Verpflichtungen ist mit Ausnahme des Falles der Übernahme einer Bringschuld oder anderweitiger Vereinbarung der Sitz von PICO.

 

11.2       Die geschlossenen Verträge unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.

11.3       Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts und des internationalen Privatrechts finden keine Anwendung.

 

11.4       Ist der Käufer Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, gilt der Gerichtsstand Hamburg als vereinbart, sofern der Käufer seinen Sitz innerhalb der Europäischen Union hat.

 

11.5       Sofern der Käufer seinen Sitz außerhalb der Europäischen Union hat, gilt Folgendes:

– Alle Streitigkeiten, die sich aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag oder über seine Gültigkeit ergeben, werden nach der Schiedsordnung der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e. V. (DIS) unter Ausschluss des ordentlichen Gerichtsweges entschieden.

– Der Ort des schiedsgerichtlichen Verfahrens ist Hamburg. Die Anzahl der Schiedsrichter beträgt eins. Das anwendbare materielle Recht ist deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts und des internationalen Privatrechts.

– Die Verfahrenssprache ist Englisch.

 

 

  1. Incoterms, Schriftform, Salvatorische Klausel, Sonstiges

 

12.1       Soweit Handelsklauseln nach den International Commercial Terms (INCOTERMS) vereinbart sind, gelten die INCOTERMS 2020.

 

12.2       Alle Vereinbarungen, Nebenabreden, Zusicherungen und Vertragsänderungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Abbedingung der Schriftformabrede selbst. Der Vorrang der Individualabrede in schriftlicher, textlicher oder mündlicher Form, § 305b BGB, bleibt unberührt.

12.3       Bei Abweichungen zwischen der deutschen und englischen Sprache, gilt die deutsche Fassung.

 

12.4       Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages aus Gründen des Rechtes der Allgemeinen Geschäftsbedingungen nach §§ 305 bis 310 BGB ganz oder teilweise unwirksam/nichtig oder nicht durchführbar sein oder werden, gelten die gesetzlichen Regelungen. Sollte eine gegenwärtige oder zukünftige Bestimmung des Vertrages aus anderen Gründen als den Bestimmungen betreffend das Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen nach §§ 305 bis 310 BGB ganz oder teilweise unwirksam/nichtig oder nicht durchführbar sein oder werden, so wird hiervon die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieses Vertrages nicht berührt, soweit nicht die Durchführung des Vertrages – auch unter Berücksichtigung der nachfolgenden Regelungen – für eine Partei eine unzumutbare Härte darstellen würde. Das Gleiche gilt, wenn sich nach Abschluss des Vertrages eine ergänzungsbedürftige Lücke ergibt. Entgegen einem etwaigen Grundsatz, wonach eine salvatorische Erhaltensklausel grundsätzlich lediglich die Beweislast umkehren soll, soll die Wirksamkeit der übrigen Vertragsbestimmungen unter allen Umständen aufrecht erhalten bleiben und damit § 139 BGB insgesamt abbedungen werden. Die Parteien werden die aus anderen Gründen als den Bestimmungen betreffend das Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen nach §§ 305 bis 310 BGB unwirksame/nichtige/ undurchführbare Bestimmung oder ausfüllungsbedürftige Lücke durch eine wirksame Bestimmung ersetzen, die in ihrem rechtlichen und wirtschaftlichen Gehalt der unwirksamen/ nichtigen/undurchführbaren Bestimmung und dem Gesamtzweck des Vertrages entspricht. § 139 BGB wird ausdrücklich ausgeschlossen. Beruht die Nichtigkeit einer Bestimmung auf einem darin festgelegten Maß der Leistung oder der Zeit (Frist oder Termin), so ist die Bestimmung mit einem dem ursprünglichen Maß am nächsten kommenden rechtlich zulässigen Maß zu vereinbaren.

 

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